Entscheidung
Datum: 16.07.2014
Aktenzeichen: 2 Sa 2/14
Rechtsvorschriften: Art. 1, 2 GG; § 823 BGB
Eine Klage auf Entschädigung wegen rechtswidriger Videoüberwachung ist nur schlüssig, wenn der Kläger darlegt, wo die Videokameras installiert waren und wann und wie lange er sich im von den Videokameras erfassten Bereich aufgehalten hat.