Entscheidung

Datum: 25.07.2014
Aktenzeichen: 4 Ta 43/14
Rechtsvorschriften: Art. 19, 20 GG, § 122 ZPO

In Ausnahmefällen kann es das grundgesetzlich verankerte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten, einer auswärtigen bedürftigen Partei durch Gewährung eines Reisekostenvorschusses - auch vor einer PHK-Bewilligung oder nach deren Versagung - zu ermöglichen, einen Gerichtstermin wahrzunehmen.

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