Entscheidung
Datum: 28.07.2014
Aktenzeichen: 4 Ta 90/14
Rechtsvorschriften: §§ 802a ff, 888 ZPO
Die Verpflichtung des Arbeitgebers vermögenswirksame Leistungen auf ein Bausparkonto des Arbeitnehmers einzuzahlen ist nach den §§ 802a ff ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken.