Entscheidung
Datum: 18.08.2014
Aktenzeichen: 4 Ta 103/14
Rechtsvorschriften: §§ 55, 56 RVG, 63, 68 GKG
- Behandelt das Erstgericht eine Kostenerinnerung im Rahmen der §§ 55, 56 RVG unzutreffend als eine Streitwertbeschwerde, kann vom Rechtsmittelgericht die Streitwertentscheidung gleichwohl gem. § 63 Abs. 3 Ziffer 2 GKG von Amts wegen abgeändert werden.
- Auch bei einer Nettolohnvereinbarung der Parteien ist der Bestandstreit auf der Basis der sich errechnenden Bruttovergütung zu bewerten.
- Unterlässt das Erstgericht eine Erinnerungsentscheidung gem. § 56 Abs. 1 RVG ist das Verfahren zur Nachholung an das Erstgericht zurückzuverweisen.