Entscheidung

Datum: 18.08.2014
Aktenzeichen: 4 Ta 103/14
Rechtsvorschriften: §§ 55, 56 RVG, 63, 68 GKG

  1. Behandelt das Erstgericht eine Kostenerinnerung im Rahmen der §§ 55, 56 RVG unzutreffend als eine Streitwertbeschwerde, kann vom Rechtsmittelgericht die Streitwertentscheidung gleichwohl gem. § 63 Abs. 3 Ziffer 2 GKG von Amts wegen abgeändert werden.
     
  2. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung der Parteien ist der Bestandstreit auf der Basis der sich errechnenden Bruttovergütung zu bewerten.
     
  3. Unterlässt das Erstgericht eine Erinnerungsentscheidung gem. § 56 Abs. 1 RVG ist das Verfahren zur Nachholung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

     

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