Entscheidung
Datum: 07.03.2014
Aktenzeichen: 6 Sa 477/13
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 3 KSchG
- Die soziale Auswahl bei einer Kündigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an Gymnasien beschränkt sich auf die "Dienststelle" im Sinne des BayPVG. Als Dienststelle ist hierbei das jeweilige Gymnasium anzusehen.
- Dies gilt umso mehr, wenn über Einstellung und Entlassung solcher Lehrkräfte an Gymnasien durch die jeweilige Schulleitung entschieden wird.
- Es handelt sich nicht um eine "Austauschkündigung", wenn die Entlassung dadurch veranlasst ist, dass dem Gymnasium eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung im entsprechenden Fach zugewiesen wird.
BAG: Revision am 08.09.2014 eingelegt, Az.: 2 AZR 582/14;
am 13.05.2015 wurde die Revision zurückgewiesen.