Entscheidung

Datum: 14.01.2014
Aktenzeichen: 6 Sa 398/13
Rechtsvorschriften: § 77 BetrVG; Art. 3 GG

  1. Erbringt der Arbeitgeber Leistungen in Erfüllung einer Betriebsvereinbarung, kommt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Der Arbeitgeber trifft keine "gestaltende" eigene Entscheidung; er vollzieht lediglich die kollektive Norm.
     
  2. Anderes gilt, wenn er die Leistung in Kenntnis der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung erbringt. Dann liegt eine "gestaltende" Entscheidung im Rechtssinne vor. Für das Vorliegen dieser Kenntnis ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig.
     
  3. Es kann dahinstehen, ob eine "gestaltende Entscheidung" schon dann gegeben ist, wenn sich die Unwirksamkeit der Norm für den Arbeitgeber aufdrängen muss. Ein solches Aufdrängen ist nicht erkennbar, wenn die Betriebsvereinbarung für die Fernfahrer, die im Durchschnitt eine höhere Stundenzahl arbeiten und vergütet bekommen, einen - gemessen am Jahresentgelt - prozentual entsprechend niedrigeren Prozentsatz der Gesamtjahresvergütung als Sonderzahlung vorsieht.

   Rechtsmittel zugelassen.
   BAG: 10 AZR 435/14

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