Entscheidung

Datum: 30.07.2014
Aktenzeichen: 4 Ta 83/14
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG; 32 RVG

Die Beschwerdekammer gibt nach Verabschiedung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit im Interesse an einer Vereinheitlichung der Spruchpraxis die bisherige ständige Rechtsprechung auf, dass die Beschwerdekammer keine eigene vom Erstgericht unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat.

Werden in einem Verfahren insgesamt zwölf Abmahnungen angegriffen, die in getrennten Schreiben vom selben Tag erklärt worden sind, ist dieses Verfahren unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Parteien nicht höher zu bewerten als ein Beendigungsrechtsstreit, so dass maximal 3 Bruttomonatsgehälter festzusetzen sind (Streitwertkatalog Ziffer I 2.2).
 

 

 

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