Entscheidung
Datum: 30.04.2014
Aktenzeichen: 4 TaBV 7/14
Rechtsvorschriften: §§ 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG
Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, wenn sich der Gesamtbetriebsrat i. R. d. § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG auf eine bloße Rahmenkompetenz stützt.
Eine offensichtliche Unzuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn für eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG keine geeigneten Gründe vorgetragen werden.