Entscheidung

Datum: 25.03.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 83/10
Rechtsvorschriften: § 615 BGB, §§ 402, 397 ZPO

  1. Entscheidend für die Beurteilung des Leistungsvermögens eines Arbeitnehmers kommt es nicht auf dessen subjektive Einschätzung, sondern auf die objektiven Umstände der Leistungsfähigkeit an (im Anschluss an BAG vom 29.10.1998 - 2 AZR 666/97 - AP Nr. 77 zu § 615 BGB).
     
  2. Dem Antrag einer Partei auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger hat das Gericht regelmäßig nachzukommen. Hat das Erstgericht dem Antrag nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag stattgeben (im Anschluss an BVerfG - BvR 2728/10 - NJW 2012, 1346 f).

      Rechtsmittel ist zugelassen.

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