Entscheidung

Datum: 04.12.2013
Aktenzeichen: 4 Sa 201/12
Rechtsvorschriften: § 6 TV-Ärzte RKA

Der Zulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft gegenüber einem Klinikarzt steht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 TV-Ärzte RKA nicht entgegen, wenn während der Rufbereitschaft telefonische Konsultationen stattfinden, denn einen "Arbeitsanfall" im Rahmen dieser tariflichen Regelung stellt bei einem Klinikarzt nur ein Einsatz im Klinikdienst dar. Nur wenn ein solcher regelmäßig anfällt, ist der Klinikbetreiber gehalten, dem Arzt gegenüber statt einer Rufbereitschaft einen Bereitschaftsdienst in der Klinik anzuordnen.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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