Entscheidung
Datum: 17.01.2014
Aktenzeichen: 3 Sa 254/12
Rechtsvorschriften: § 611 BGB/Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2a Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Oktober 2000
Für Streitigkeiten einer Lehrerin an einer griechischen Schule in Deutschland gegen die Republik Griechenland wegen Gehaltskürzung ist der griechische Staat wegen Staatsimmunität nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Rechtsweg zur deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit ist daher eröffnet (entsprechend LAG Nürnberg vom 25.09.2013, 2 Sa 507/12).
Rechtsmittel ist zugelassen.