Entscheidung
Datum: 13.03.2014
Aktenzeichen: 7 Ta 181/13
Rechtsvorschriften: § 115 Abs. 3 ZPO; § 1360a Abs. 4 BGB
Finanzielle Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, stellen, anders als Bestandsstreitigkeiten, keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne des § 1360a Absatz 4 BGB dar und lösen deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss aus, der im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden könnte.