Entscheidung
Datum: 09.10.2013
Aktenzeichen: 4 Sa 323/13
Rechtsvorschriften: §§ 4, 7, 13 KSchG, 256 ZPO, 626 BGB
Wendet sich ein Arbeitnehmer gegen eine fristlose und hilfsweise ordentliche Arbeitgeberkündigung mit dem Antrag, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst wird, sondern bis zum Entlassungstermin der ordentlichen Kündigung fortbesteht, wird vom Streitgegenstand dieser Klage auch eine vor dem Beendigungstermin zugegangene weitere fristlose Kündigung erfasst.
Rechtsmittel ist zugelassen.