Entscheidung

Datum: 27.11.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 218/13
Rechtsvorschriften: §§ 804 Abs. 3, 836 Abs. 2, 840 Abs. 1 und 2 ZPO

  1. Das Unterbleiben einer Drittschuldnerauskunft führt nicht zur Fiktion, dass fehlendes Einkommen vorhanden ist oder dass bereits anderweitig vorgepfändete Forderungen dem später pfändenden Gläubiger zustünden.
     
  2. Die vorrangige Pfändung und Überweisung steht bis zu ihrer Aufhebung und entsprechender Kenntnis des Drittschuldners einer nachrangigen Pfändung entgegen.

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