Entscheidung
Datum: 27.11.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 218/13
Rechtsvorschriften: §§ 804 Abs. 3, 836 Abs. 2, 840 Abs. 1 und 2 ZPO
- Das Unterbleiben einer Drittschuldnerauskunft führt nicht zur Fiktion, dass fehlendes Einkommen vorhanden ist oder dass bereits anderweitig vorgepfändete Forderungen dem später pfändenden Gläubiger zustünden.
- Die vorrangige Pfändung und Überweisung steht bis zu ihrer Aufhebung und entsprechender Kenntnis des Drittschuldners einer nachrangigen Pfändung entgegen.