Entscheidung

Datum: 14.11.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 143/13
Rechtsvorschriften: §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB; § 4 Abs. 1, 3 TVG

  1. Grundsätzlich kommt ein Schadensersatzanspruch des Altersteilzeiters gegen den Arbeitgeber infrage, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der auf seine Veranlassung zustande gekommenen Vereinbarung der Altersteilzeit Informations- und Auskunftspflichten schuldhaft und zurechenbar verletzt und dies im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Altersteilzeitvereinbarung führt. Jedoch ist die Kausalkette durchbrochen, wenn die Parteien in einem späteren Kündigungsschutzprozess vergleichsweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

  2. Wird von tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien ein bestimmter Betrag als monatliches Gesamtentgelt vereinbart, stehen von vornherein das arbeitsvertragliche Entgelt und das tarifvertragliche Entgelt nebeneinander, das Günstigkeitsprinzip verschafft dem Arbeitnehmer den höheren Anspruch, so dass Tarif- und Entgelterhöhungen das Arbeitsvertragsentgelt automatisch aufzehren, wenn dieses nicht seinerseits erhöht wird.

  3.  

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