Entscheidung

Datum: 14.11.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 485/12
Rechtsvorschriften: §§ 305 ff., 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB, 65, 92 Abs. 2 und 4, 87 a Absl. 2 und 3 HGB

  1. Die Vereinbarung, dass eine Versicherungsprovision "vorschüssig" gezahlt wird, beinhaltet die Pflicht zur Rückzahlung, soweit die Provision nicht ins Verdienen gebracht wird.

  2. Das Versicherungsunternehmen ist in Bagatellfällen nicht zu Stornoabwendungsmaßnahmen verpflichtet, wenn sog. Kleinstornos bis zu 50 Euro betroffen sind.

  3. Keine Übersicherung des Versicherungsunternehmens durch Kombination von Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen und Stornoreservekonto.

     

     Rechtsmittel:

     vgl. BAG vom 21.01.2015 - Az.: 10 AZR 84/14
     - Urteil aufgehoben und zurückverwiesen -

 

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