Entscheidung
Datum: 14.11.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 485/12
Rechtsvorschriften: §§ 305 ff., 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB, 65, 92 Abs. 2 und 4, 87 a Absl. 2 und 3 HGB
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Die Vereinbarung, dass eine Versicherungsprovision "vorschüssig" gezahlt wird, beinhaltet die Pflicht zur Rückzahlung, soweit die Provision nicht ins Verdienen gebracht wird.
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Das Versicherungsunternehmen ist in Bagatellfällen nicht zu Stornoabwendungsmaßnahmen verpflichtet, wenn sog. Kleinstornos bis zu 50 Euro betroffen sind.
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Keine Übersicherung des Versicherungsunternehmens durch Kombination von Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen und Stornoreservekonto.
Rechtsmittel:
vgl. BAG vom 21.01.2015 - Az.: 10 AZR 84/14
- Urteil aufgehoben und zurückverwiesen -