Entscheidung
Datum: 12.12.2013
Aktenzeichen: 4 Ta 133/13
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG, 32 RVG
- Vereinbaren die Parteien im Kündigungsrechtsstreit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen mit einer Blockfreistellung vor dem altersbedingten Ausscheiden des Arbeitnehmers, so ist der überschießende Vergleichswert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (jetzt: § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) wie bei einer Änderungsschutzklage zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog A I 4.1).
- Die vereinbarte Erteilung zweier qualifizierter Zwischenzeugnisse zu bestimmten Terminen und eines inhaltsgleichen Arbeitszeugnisses bei Vertragsende ist insgesamt mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog A I 24.3).