Entscheidung
Datum: 14.11.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 251/13
Rechtsvorschriften: §§ 2, 6 BetrAVG
Die Höchstbegrenzungsklausel ist bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für die zeitratierliche Rentenkürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens heranzuziehen („zuerst limitieren, dann quotieren“).