Entscheidung

Datum: 14.11.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 334/13
Rechtsvorschriften: §§ 2 Abs. 1, 6 BetrAVG, 1, 7, 15 AGG, 612 a BGB

  1. Nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechtes kann sich im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des in der Versorgungsordnung definierten Versorgungsalters mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine doppelte Kürzung ergeben: Zum einen die zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Betriebsangehörigkeit und zum anderen der versicherungsmathematische Abschlag für die frühere Inanspruchnahme der Betriebsrente.
     
  2. Die Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags von 0,5  % für jeden Monat vorgezogenen Rentenbeginnes ist rechtlich unbedenklich.
     
  3. Ein derartiger versicherungsmathematischer Abschlag stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung (schwer)behinderter Menschen dar. Die Möglichkeit des vorzeitigen ungekürzten Rentenbezuges für schwerbehinderte Menschen in der Sozialversicherung verpflichtet den Arbeitgeber nicht, dem schwerbehinderten Menschen ebenfalls ungekürzte Betriebsrente zukommen zu lassen.

     

 

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