Entscheidung

Datum: 18.09.2013
Aktenzeichen: 2 Sa 264/13
Rechtsvorschriften: §§ 11 Abs. 4, 66 ArbGG, 78b, 233 ff., 522 Abs.1 ZPO

  1. Eine Notanwaltsbestellung scheidet aus, wenn die Partei damit alleine die unabhängige und eigenverantwortliche Stellung des Rechtsanwalts unterlaufen will, etwa, weil der vertretungsbereite Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten anders als die Partei beurteilt, oder nicht bereit ist, rechtliche Überlegungen oder gar einen Schriftsatzentwurf der Partei zu übernehmen.
     
  2. Einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts innerhalb der (versäumten) Frist bei Gericht eingegangen ist.
  3.  

 zum Volltext