Entscheidung

Datum: 27.09.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 636/12
Rechtsvorschriften: §§ 27 Abs. 1, 3.1 TVöD-B

Nach § 27 Abs. 3.1, Satz 2 TVöD-B bleiben Nachtarbeitsstunden für Zusatzurlaub für Nachtarbeit auch dann unberücksichtigt, wenn sie in solchen (zum Jahresende hin liegenden) Monaten geleistet werden, für die jahresübergreifend wegen weiterer sich unmittelbar anschließender Monate mit Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. a oder b TVÖ-D Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht.

Revision beim BAG am 28.11.2013 - Az.: 10 AZR 939/13 - eingelegt.

Zurückgewiesen am 07.07.2015.

 

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