Entscheidung
Datum: ArbG Würzburg vom 18.06.2013
Aktenzeichen: 10 Ca 1636/12
Rechtsvorschriften: §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG
Bei der Zahlung eines Entgeltzuschusses des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung in Höhe von 10 % des anfänglichen Arbeitnehmeranteils, beruhend auf der Sozialversicherungsersparnis des Unternehmens insgesamt, handelt es sich nicht um Entgeltumwandlung iSd § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG, sondern um eine verkappte arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (mischfinanzierte Versorgung).
Dem PSV steht eine auf die arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlungsbeträge beschränkte Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unter Ausschluss des Arbeitgeberzuschusses zu.
Gefahr einer gewillkürten Herbeiführung einer Einstandspflicht des PSV.
Ablehnung einer Unerheblichkeitsgrenze.