Entscheidung

Datum: ArbG Würzburg vom 18.06.2013
Aktenzeichen: 10 Ca 1636/12
Rechtsvorschriften: §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG

Bei der Zahlung eines Entgeltzuschusses des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung in Höhe von 10 % des anfänglichen Arbeitnehmeranteils, beruhend auf der Sozialversicherungsersparnis des Unternehmens insgesamt, handelt es sich nicht um Entgeltumwandlung iSd § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG, sondern um eine verkappte arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (mischfinanzierte Versorgung).

Dem PSV steht eine auf die arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlungsbeträge beschränkte Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unter Ausschluss des Arbeitgeberzuschusses zu.

Gefahr einer gewillkürten Herbeiführung einer Einstandspflicht des PSV.

Ablehnung einer Unerheblichkeitsgrenze.

 

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