Entscheidung

Datum: 16.07.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 230/13
Rechtsvorschriften: §§ 59 ArbGG, 341 Abs. 1 S. 2 ZPO

Der Einspruchsführer muss auch dann innerhalb der einwöchigen Frist Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegen, wenn er zum Termin, in dem das Versäumnisurteil ergangen ist, nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen war. Ob dies der Fall ist, kann nämlich nur bei zulässigem, insbesondere fristgerechtem Einspruch geprüft werden (§ 341 Abs. 1 S. 2 ZPO).

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