Entscheidung

Datum: ArbG Weiden vom 17.04.2012
Aktenzeichen: 5 Ca 1329/11
Rechtsvorschriften: § 21 TzBfG, § 14 I TzBfG, § 15 II TzBfG

  1. Eine vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung bei Entzug der Einsatzgenehmigung eines Wachmanns kann wirksam sein (im Anschluss an BAG vom 19.03.2008, 7 AZR 1033/06); dem steht auch nicht entgegen, dass der Wachmann als Betriebsrat gewählt ist.
     
  2. Bis zur Beendigung durch die auflösende Bedingung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, obwohl seine Leistungsfähigkeit nach Entzug der Einsatzgenehmigung fehlt (im Ergebnis wie ArbG Stuttgart vom 26.04.2012, 24 Ca 7542/11; entgegen ArbG Gießen vom 17.07.2009, 5 Ca 405/08).
  3.  

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