Entscheidung

Datum: 25.02.2013
Aktenzeichen: 2 Ta 24/13
Rechtsvorschriften: §§ 114, 117, 329 ZPO, 11a ArbGG

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn vor Beendigung der Instanz ein formwirksamer Antrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO, 11a ArbGG bei Gericht eingegangen ist. Bei Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO ist die Instanz beendet, wenn der den Vergleich feststellende Beschluss den inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts verlassen hat. Dazu genügt die formlose, auch telefonische Bekanntgabe.

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