Entscheidung

Datum: 14.11.2012
Aktenzeichen: 2 Sa 837/10
Rechtsvorschriften: §§ 133, 157, 328 BGB, 35, 47, 51 InsO

  1. Ansprüche von Arbeitnehmern auf erdientes, aber erst später fällig werdendes Entgelt (sog. deferred compensation oder aufgeschobene Vergütung) können dadurch insolvenzgesichert werden, dass der Arbeitgeber einem Treuhänder Vermögenswerte zur Verwaltung überträgt (Verwaltungstreuhand) und gleichzeitig der Treuhänder die Sicherungsinteressen der Arbeitnehmer wahrnehmen muss (Sicherungstreuhand).
     
  2. Insolvenzsicher ist die Sicherungstreuhand nur, wenn den Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ein eigenes Forderungsrecht gegen den Treuhänder in Bezug auf das Treugut (echten Vertrages zu Gunsten Dritter) eingeräumt ist.
     
  3. Dies führt in der Regel zu einem Absonderungsrecht des Treuhänders nach § 51 Nr. 1 InsO, das dieser zu Gunsten der Arbeitnehmer geltend machen muss.
     
  4. Im vorliegenden Fall war ein eigenes Forderungsrecht des Arbeitnehmers nicht vereinbart.
     
  5.  

 

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