Entscheidung

Datum: 06.11.2012
Aktenzeichen: 7 Sa 251/12
Rechtsvorschriften: § 20 Abs. 2 GVG; Art. 25 GG

Betreibt ein ausländischer Staat in Deutschland (hier: in Bayern) eine als Ersatzschule anerkannte Privatschule, wird er nicht im eigenen Aufgabenkreis hoheitlich tätig, sondern, soweit er hoheitliche Funktionen ausübt, allenfalls als Beliehener für den Freistaat Bayern. Daher unterliegen Rechtsstreitigkeiten, mit denen in der Privatschule beschäftigte Arbeitnehmer des ausländischen Staates gegen diesen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen, der deutschen Gerichtsbarkeit.

BAG, Revision vom 12.12.2012 - Az.: 5 AZR 1076/12 

jetzt: 5 AZR 740/16 (F)

neues Aktenzeichen LAG Nürnberg: 7 Sa 325/17

  1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückverweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des LAG Nürnberg v. 6.11.2012 - 7 Sa 251/12 - in seinen Nummern 27 und 28 aufgehoben.
  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das LAG zurückverwiesen. 

 

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