Entscheidung
Datum: 05.12.2012
Aktenzeichen: 7 Ta 98/12
Rechtsvorschriften: § 121 Abs. 3 ZPO
Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne des § 121 Absatz 4 ZPO vorliegen. Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten bis zu der Höhe der Kosten des Verkehrsanwalts erstattungsfähig.