Entscheidung

Datum: 07.12.2011
Aktenzeichen: 6 Sa 446/11
Rechtsvorschriften: § 1 TVG; § 11 MTV privates Versicherungsgewerbe (TR 27 - 150 ab 165)

Anspruch auf Dreischichtzulage nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe, wenn sowohl Frühschicht (Arbeitsbeginn laut Betriebsvereinbarung bis 15 Minuten vor 06.00 Uhr) als auch Spätschicht (Arbeitsende bis 15 Minuten nach 23.00 Uhr) außerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen. Auf die Lage der Normalschicht (hier: vor 08.00 Uhr bis nach 16.06 Uhr) kommt es in diesem Fall nicht an.

Die zugelassene Revision wurde zurückgenommen.

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