Entscheidung

Datum: 07.12.2011
Aktenzeichen: 6 Sa 71/11
Rechtsvorschriften: § 1 TVG; § 11 MTV privates Versicherungsgewerbe (TR 27 - 150 ab 165)

  1. Der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe enthält keine Definition des Begriffs "Wechselschicht", so dass für den Anspruch auf die Wechselschichtzulage auf den allgemeinen Schichtbegriff zurückzugreifen ist.
     
  2. Schichtarbeit ist danach dann gegeben, wenn Arbeitnehmer eine gemeinsame Arbeitsaufgabe in vorgegebenen Schichten dergestalt erfüllen, dass die Zeiträume der Überlappung der Schichten, gemessen an der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit, kleiner sind als die zusätzlich zur Regelarbeitszeit abgedeckten Zeiträume, oder wenn die Schichtzeiten außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeiten liegen. Dies ist zumindest dann anzunehmen, wenn Schichten vor 07.00 Uhr beginnen oder nach 18.00 Uhr enden.
     

    Die zugelassene Revision wurde zurückgenommen.

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