Entscheidung

Datum: 07.03.2012
Aktenzeichen: 2 TaBV 60/10
Rechtsvorschriften: §§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG; 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

  1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anordnung der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall lediglich das Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer betrifft und daher vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht umfasst wird.
     
  2. Soweit ein Antrag auch nach Auslegung auch Maßnahmen ohne kollektiven Bezug umfasst, solche Maßnahmen nach den Umständen aber in Frage kommen und der Betriebsrat hierfür ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG reklamiert, ist der Antrag daher als zu umfassender Globalantrag als unbegründet abzuweisen.
  3.  

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