Entscheidung
Datum: 07.03.2012
Aktenzeichen: 2 TaBV 60/10
Rechtsvorschriften: §§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG; 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
- Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anordnung der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall lediglich das Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer betrifft und daher vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht umfasst wird.
- Soweit ein Antrag auch nach Auslegung auch Maßnahmen ohne kollektiven Bezug umfasst, solche Maßnahmen nach den Umständen aber in Frage kommen und der Betriebsrat hierfür ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG reklamiert, ist der Antrag daher als zu umfassender Globalantrag als unbegründet abzuweisen.