Entscheidung

Datum: 23.11.2011
Aktenzeichen: 7 Ta 111/11
Rechtsvorschriften: §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 5 ArbGG

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2011 - 1 ABR 19/10 - zur Tariffähigkeit der CGZP entfaltet keine Rechtskraft bezüglich der Tarifverträge, die von der CGZP nicht unter der Geltung ihrer Satzung vom Oktober 2009 abgeschlossen wurden.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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