Entscheidung

Datum: 18.11.2011
Aktenzeichen: 7 Ta 164/11
Rechtsvorschriften: §§ 127 Abs. 2, Abs. 3, 120 Abs. 4 ZPO

Ändert das Gericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahingehend ab, dass (nur) ein Teil eines Sparvermögens einzusetzen ist und damit die Wahlanwaltsvergütung nicht befriedigt werden kann, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt kein Beschwerderecht zu.

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