Entscheidung

Datum: 15.08.2011
Aktenzeichen: 4 Ta 112/11
Rechtsvorschriften: §§ 11a ArbGG, 114, 121 ZPO

Erhebt eine Partei jeweils eigenständige Zahlungsklagen auf Annahmeverzugslohn, der vom Ausgang eines noch laufenden Kündigungsrechtsstreits abhängt, kann ihr nur für den ersten Zahlungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr ein Anwalt beigeordnet werden. Die Rechtsverfolgung in weiteren getrennten und damit wesentlich kostspieligeren Klageverfahren ist mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

In diesem Fall scheidet regelmäßig - falls der Prozessgegner anwaltlich vertreten ist - auch eine Beiordnung gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG aus, da die Ausschlusstatbestände des § 11a Abs. 2 ArbGG gegeben sind. 
 

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