Entscheidung

Datum: 12.08.2011
Aktenzeichen: 7 Ta 60/11
Rechtsvorschriften: § 13 AÜG, §§ 23, 33 RVG

Eine Klage nach § 13 AÜG stellt eine wirtschaftliche Streitigkeit dar. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten daher die allgemeinen Wertfestsetzungsregeln. Dabei ist zunächst der nach der Auskunft des beklagten Entleihers zu berechnende mutmaßliche Betrag einer gegen den Arbeitgeber gerichteten Zahlungsklage zugrunde zu legen. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von 50% vorzunehmen.

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