Entscheidung
Datum: 09.06.2011
Aktenzeichen: 7 Ta 15/11
Rechtsvorschriften: Art. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 GG, § 888 ZPO
Auch wenn der Vollstreckungstitel und der Beschluss, mit dem die Zwangsmittel, insbesondere auch die Zwangshaft angeordnet worden sind, rechtskräftig sind, ist vor Erlass eines Haftbefehls zu prüfen, ob die Zwangshaft verhältnismäßig ist.