Entscheidung

Datum: 26.04.2011
Aktenzeichen: 7 Ta 183/10
Rechtsvorschriften: §§ 114, 139 ZPO

Ist eine Klage unschlüssig und soll deshalb ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Prozessvertreters zurückgewiesen werden, ist der Partei zunächst gemäß § 139 ZPO ein entsprechender Hinweis zu erteilen.

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