Entscheidung

Datum: 25.01.2011
Aktenzeichen: 7 Sa 521/10
Rechtsvorschriften: § 626 Absatz 1 BGB

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich, ist der Arbeitnehmer unabhängig von der Frage, ob die Kündigung wirksam ist, auf Verlangen des Arbeitgebers zur Herausgabe des ihm überlassenen PKW verpflichtet. Etwas anderes gilt - in Anlehnung an den Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung - nur dann, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.Verweigert der Arbeitnehmer die Herausgabe des Fahrzeugs, kann dies einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Im Einzelfall kann eine vorherige Abmahnung geboten sein.

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