Entscheidung

Datum: 12.10.2010
Aktenzeichen: 7 TaBV 86/09
Rechtsvorschriften: § 99 BetrVG

Die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat gemäß § 99 Absatz 1 Satz 1 und 2 BetrVG zu unterrichten, umfasst alle Tatsachen und Umstände, die Grundlage seiner Entscheidung sind. Dagegen obliegt es dem Arbeitgeber nicht, dem Betriebsrat die Gründe mitzuteilen, die ihn zur Auswahl des betreffenden Arbeitnehmers bewogen haben.

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