Entscheidung
Datum: 13.01.2011
Aktenzeichen: 4 Ta 172/10
Rechtsvorschriften: §§ 11 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Vergütungsverzeichnis
Eine Terminsgebühr des Anwalts entsteht auch dann, wenn er nach Mandatierung noch vor Einreichung der Klage bei Gericht mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führt, die erfolgreich verlaufen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird.