Entscheidung

Datum: 18.01.2011
Aktenzeichen: 7 Ta 160/10
Rechtsvorschriften: § 11 Abs. 5 RVG

Erhebt der Gebührenschuldner nicht innerhalb einer ihm vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses gesetzten Frist, sondern erst im Beschwerdeverfahren Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art, ist er damit nicht ausgeschlossen. Weder enthält § 11 Absatz 5 RVG eine entsprechende Regelung noch wäre ein Ausschluss der Einwände mit § 571 Absatz 2 Satz 1 ZPO zu vereinbaren.

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