Entscheidung

Datum: 03.01.2011
Aktenzeichen: 5 Ta 185/10
Rechtsvorschriften: §§ 118, 119 ZPO

Das Gericht ist verpflichtet, einen eingegangenen PKH-Antrag zügig zu bearbeiten. Geschieht dies nicht (hier: 7-monatige Untätigkeit) und unterbleibt deshalb der für die Herbeiführung der Bewilligungsreife vor Instanzende erforderliche Hinweis, dass die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einer Ergänzung bedarf, so hat das Gericht die beantragte PKH ausnahmsweise auch nach Instanzende rückwirkend zu bewilligen, wenn die Bewilligungsreife innerhalb einer angemessen gesetzten Frist herbeigeführt wird.

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