Entscheidung
Datum: 12.11.2010
Aktenzeichen: 4 Ta 145/10
Rechtsvorschriften: §§ 104, 91 ZPO, 5, 20 JVEG, 59 RVG, 12a ArbGG
Werden einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die im Rechtsstreit obsiegt hat, Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Termins, zu dem sie persönlich geladen worden ist, nicht aus der Staatskasse erstattet, kann sie diese Kosten gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner gem. §§ 103 ff ZPO festsetzen lassen.