Entscheidung

Datum: 02.06.2010
Aktenzeichen: 4 Ta 131/09
Rechtsvorschriften: §§ 114, 127 ZPO, 48 ArbGG, 17a GVG

Die das PKH-Gesuch abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist aufzuheben, wenn diese auf die fehlende Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gestützt wird. Das angerufene Arbeitsgericht hat vorab gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nur über die Zulässigkeit zu befinden und das zuständige Gericht der Hauptsache über das PKH-Gesuch selbst.

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