Entscheidung

Datum: 28.04.2010
Aktenzeichen: 4 Sa 566/09
Rechtsvorschriften: §§ 2, 5, 48, 64 ArbGG, 17a GVG

Wird gegen ein Endurteil, das die Klage wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs abweist, Berufung eingelegt, hat das Berufungsgericht im Falle der Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen das Ersturteil durch Beschluss aufzuheben und die vom Erstgericht unterlassene Entscheidung im Rahmen der §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nachzuholen.
 

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