Entscheidung

Datum: 15.12.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 204/09
Rechtsvorschriften: §§ 130, 145, 147, 151 BGB

Eine vom Arbeitgeber veranlasste Änderung der vertraglichen Bedingungen ist nur dann als konkludente Vertragsänderung anzusehen, wenn über das Schweigen des Arbeitnehmers hinaus weitere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, der Arbeitnehmer sei mit der Änderung einverstanden. Die widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann ein solcher Umstand sein.

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