Entscheidung

Datum: 10.03.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 31/08
Rechtsvorschriften: § 626 BGB

Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung, die mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in einer niedrigeren Entgeltgruppe verbunden wird, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da zwischen dem Verhalten (Vertragsstörung) und der Herabgruppierung kein innerer Zusammenhang besteht.

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