Entscheidung

Datum: 04.02.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 190/08
Rechtsvorschriften: §§ 71, 74 ZPO

  1. Verkündet eine Prozesspartei einem Dritten den Streit, so kann die gegnerische Prozesspartei die Zulassung oder Wirksamkeit dieser Verkündung dann nicht nach § 71 ZPO mit Hilfe eines Zwischenurteils überprüfen lassen, wenn und solange der Streitverkündete dem Prozess nicht beitritt.

     
  2. Tritt der Streitverkündete dem Prozess auf Seiten des Streitverkünders bei, dann ist dieser Beitritt im Ausgangsprozess nach § 71 ZPO nur dann auf Antrag für unzulässig zu erklären, wenn auch aus subjektiver Sicht des Streitverkündenden keine berechtigte Annahme dafür bestehen kann, dass ein Rückgriff beim Streitverkündeten möglich ist; es genügt für die Zulassung der Streitverkündung, dass die behauptete Rückgriffsmöglichkeit nicht von vornherein mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
  3.  

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