Entscheidung

Datum: 06.02.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 170/08
Rechtsvorschriften: §§ 114, 117, 119 ZPO

Für zusätzlich in den Vergleich aufgenommene Streitgegenstände muss noch vor Beendigung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ihre nachträgliche Erstreckung gesondert beantragt werden.

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