Entscheidung
Datum: 08.12.2008
Aktenzeichen: 4 Ta 148/08
Rechtsvorschriften: §§ 63, 68, 42 GKG, 32 RVG
- Die Streitwertfestsetzung hat auch dann nach §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG und nicht nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen, wenn Gerichtsgebühren wegen des Vergleichs der Parteien wieder entfallen und für den Vergleich ein Mehrwert festzusetzen ist.
- Wird für das streitige Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers im Rahmen der nach § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG vorzunehmenden Streitwertfestsetzung die Obergrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (Vierteljahresverdienst) bereits voll ausgeschöpft, kann eine im Vergleichswege vereinbarte Vertragsbeendigung nicht zur Festsetzung eines überschießenden Vergleichswerts führen.
- Das Verschlechterungsverbot gilt im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 68 GKG nicht, § 63 Abs. 3 GKG.