Entscheidung

Datum: 08.12.2008
Aktenzeichen: 4 Ta 148/08
Rechtsvorschriften: §§ 63, 68, 42 GKG, 32 RVG

  1. Die Streitwertfestsetzung hat auch dann nach §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG und nicht nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen, wenn Gerichtsgebühren wegen des Vergleichs der Parteien wieder entfallen und für den Vergleich ein Mehrwert festzusetzen ist.

     
  2. Wird für das streitige Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers im Rahmen der nach § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG vorzunehmenden Streitwertfestsetzung die Obergrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (Vierteljahresverdienst) bereits voll ausgeschöpft, kann eine im Vergleichswege vereinbarte Vertragsbeendigung nicht zur Festsetzung eines überschießenden Vergleichswerts führen.

     
  3. Das Verschlechterungsverbot gilt im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 68 GKG nicht, § 63 Abs. 3 GKG.

     

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